§ 1775 BGB. Mehrere Vormünder
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. September 2009] | [1. Januar 2002] | 
|---|---|
| § 1775. Mehrere Vormünder | § 1775. Mehrere Vormünder | 
| [1] Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. [2] Im übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen. | [1] Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. [2] Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen. | 
    [1. Januar 2002–1. September 2009]
    1§ 1775. 2Mehrere Vormünder.  [1] Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. [2] Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.