§ 1775 BGB. Mehrere Vormünder
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1999] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 1775 | § 1775 | 
| [1] Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. [2] Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen. | Das Vormundschaftsgericht soll, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn mehrere Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1999]
    1§ 1775. Das Vormundschaftsgericht soll, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn mehrere Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.