§ 1788 BGB. Rechte des Mündels
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953] | [2. Januar 1925] |
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§ 1788 | § 1788 |
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten. | (1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten. |
(2) [1] (weggefallen) [2] Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt werden. [3] Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden. | (2) [1] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Reichsmark nicht übersteigen. [2] Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt werden. [3] Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden. |
[2. Januar 1925–1. April 1953]
1§ 1788.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.