§ 1813 BGB. Anwendung des Vormundschaftsrechts
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[2. Januar 1925] | [1. Januar 1900] |
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§ 1813 | § 1813 |
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung: | (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung: |
1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht; | 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht; |
2. wenn der Anspruch nicht mehr als dreihundert Reichsmark beträgt; | 2. wenn der Anspruch nicht mehr als dreihundert Mark beträgt; |
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat; | 3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat; |
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; | 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; |
5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. | 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. |
(2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. | (2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. |
[1. Januar 1900–2. Januar 1925]
1§ 1813.
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
- 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht;
- 2. wenn der Anspruch nicht mehr als dreihundert Mark beträgt;
- 3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
- 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört;
- 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
(2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.