§ 1839 BGB. Bereithaltung von Verfügungsgeld
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1839. Bereithaltung von Verfügungsgeld. 
        
            (1) [1] Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. [2] Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
        
        (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.