§ 1840 BGB. Bargeldloser Zahlungsverkehr
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1840. Bargeldloser Zahlungsverkehr. 
        
(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
        
            (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
            
    
- 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
 - 2. Auszahlungen an den Betreuten.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.