§ 1887 BGB. Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. April 1924]
1§ 1887.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann eine Frau, die zum Vormunde bestellt ist, entlassen, wenn sie sich verheirathet.
(2) [1] Das Vormundschaftsgericht hat eine verheirathete Frau, die zum Vormunde bestellt ist, zu entlassen, wenn der Mann seine Zustimmung zur Übernahme oder zur Fortführung der Vormundschaft versagt oder die Zustimmung widerruft. [2] Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Mann der Vater des Mündels ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.