§ 1912 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1912. Pflegschaft für eine Leibesfrucht § 1912
(1) [1] Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. [2] (weggefallen) (1) [1] Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. [2] (weggefallen)
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. (2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1912.
(1) [1] Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. 2[2] (weggefallen)
3(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 85, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 6, 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997.
3. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

Umfeld von § 1912 BGB

§ 1911 BGB

§ 1912 BGB

§ 1913 BGB