§ 1912 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juli 1970] | [1. Juli 1958] | 
|---|---|
| § 1912 | § 1912 | 
| (1) [1] Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. [2] Auch ohne diese Voraussetzungen kann für eine Leibesfrucht auf Antrag des Jugendamts oder der werdenden Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn anzunehmen ist, daß das Kind nichtehelich geboren werden wird. | [1] Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. [2] | 
| (2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Gewalt zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. | Die Fürsorge steht jedoch den Eltern zu, wenn das Kind, falls es bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt stünde. | 
    [1. Juli 1958–1. Juli 1970]
    1§ 1912.  [1] Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. [2] Die Fürsorge steht jedoch den Eltern zu, wenn das Kind, falls es bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt stünde.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 39, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.