§ 213 BGB. Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juli 1977] | [1. Juni 1924] | 
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| § 213 | § 213 | 
| [1] Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. [2] Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung). | [1] Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. [2] Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Zahlungsbefehl seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung). | 
    [1. Juni 1924–1. Juli 1977]
    1§ 213.  [1] Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. [2] Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Zahlungsbefehl seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung).
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1924: Artt. IV Nr. 4, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.