§ 215 BGB. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 215. 
        
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
        
            (2) [1] Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. [2] Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.