§ 2258b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] |
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§ 2258b. Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung | § 2258b |
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken. | (1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken. |
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle. | (2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle. |
(3) [1] Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. [2] Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. | (3) [1] Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. [2] Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. |
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 2258b.
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
- 2. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 13 Buchst. a, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
- 3. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 13 Buchst. b, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.