§ 2258b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1970] | [1. April 1953] | 
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| § 2258b | § 2258b | 
| (1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken. | (1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken. | 
| (2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle. | (2) [1] Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle. | 
| (3) [1] Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. [2] Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. | [2] Der Hinterlegungsschein ist von ihnen zu unterschreiben und mit dem Dienststempel zu versehen. | 
    [1. April 1953–1. Januar 1970]
    1§ 2258b. 
        
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
        
            (2) [1] Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle. [2] Der Hinterlegungsschein ist von ihnen zu unterschreiben und mit dem Dienststempel zu versehen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.