§ 2347 BGB. Persönliche Anforderungen, Vertretung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023] | [22. Juli 2017] |
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§ 2347. Persönliche Anforderungen, Vertretung | § 2347. Persönliche Anforderungen; Vertretung |
(1) [1] Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche. [2] Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. | |
[1] Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden. | (2) [1] Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfange wie nach Abs. 1 erforderlich. |
[22. Juli 2017–1. Januar 2023]
1§ 2347. 2Persönliche Anforderungen; Vertretung.
3(1) 4[1] Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche. 5[2] Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(2) [1] Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 6[2] Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfange wie nach Abs. 1 erforderlich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 55, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 4. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 25, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 5. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 68 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 6. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 68 Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.