§ 26 BGB. Vorstand und Vertretung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009][1. Januar 2002]
§ 26. Vorstand und Vertretung § 26. Vorstand; Vertretung
(1) [1] Der Verein muss einen Vorstand haben. [2] Der Vorstand (1) [1] Der Verein muß einen Vorstand haben. [2] Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. [3] Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) [1] Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. [2] Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) [1] Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. [2] Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
[1. Januar 2002–30. September 2009]
1§ 26. 2Vorstand; Vertretung.
(1) [1] Der Verein muß einen Vorstand haben. [2] Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) [1] Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. [2] Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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