§ 351 BGB. Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 351. 2Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts.  [1] Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite Mehrere betheiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. [2] Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 22, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.