§ 352 BGB. Aufrechnung nach Nichterfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 352. Aufrechnung nach Nichterfüllung. Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 23, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.