§ 506 BGB. Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2005–11. Juni 2010]
1§ 506. Abweichende Vereinbarungen. [1] Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2005: Artt. 25 Abs. 2, 34 S. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.