§ 506 BGB. Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002–1. Juli 2005]
1§ 506. Abweichende Vereinbarungen.
(1) [1] Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) [1] Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. [2] Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2 sowie bei Haustürgeschäften.
(3) Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
(4) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 können in die Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1 Satz 5 aufgenommen werden, wenn sie deutlich hervorgehoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 2002: Artt. 25 Abs. 1 Nr. 16, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.

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