§ 584 BGB. Kündigungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. September 2001] | 
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| § 584. Kündigungsfrist | § 584 | 
| (1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. | (1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. | 
| (2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. | (2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. | 
    [1. September 2001–1. Januar 2002]
    1§ 584. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
 - 2. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
 - 3. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.