§ 584 BGB. Kündigungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. September 2001] | [1. August 2001] | 
|---|---|
| § 584 | § 584 | 
| (1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. | (1) Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechts die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. | 
| (2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. | (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569c Abs. 1 Satz 2 zu kündigen. | 
    [1. August 2001–1. September 2001]
    1§ 584. 
        
(1) Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechts die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
 - 2. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 6, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.