§ 59 BGB. Anmeldung zur Eintragung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 59. Anmeldung zur Eintragung | § 59. Anmeldung zur Eintragung |
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. | (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. |
(2) Der Anmeldung sind | (2) Der Anmeldung sind beizufügen: |
Abschriften der Satzung und | 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift; |
der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. | 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes. |
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. | (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. |
[1. Januar 2002–30. September 2009]
1§ 59. 2Anmeldung zur Eintragung.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
- 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.