§ 59 BGB. Anmeldung zur Eintragung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 59. Anmeldung zur Eintragung | § 59 | 
| (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. | (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. | 
| (2) Der Anmeldung sind beizufügen: | (2) Der Anmeldung sind beizufügen: | 
| 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift; | 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift; | 
| 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes. | 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes. | 
| (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. | (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 59. 
        
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
        
            (2) Der Anmeldung sind beizufügen:
            
        - 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
 - 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
 
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.