§ 593b BGB. Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. September 2001] |
---|---|
§ 593b. Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks | § 593b |
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend. | Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend. |
[1. September 2001–1. Januar 2002]
1§ 593b. Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 19, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.