§ 593b BGB. Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. September 2001]
§ 593b. Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks § 593b
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend. Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
[1. September 2001–1. Januar 2002]
1§ 593b. Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 19, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

Umfeld von § 593b BGB

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