§ 594 BGB. Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 594. 2Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses. [1] Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. [2] Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. [3] Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. [4] Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahres gestellt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 594 BGB

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