§ 594a BGB. Kündigungsfristen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 594a. 2Kündigungsfristen.
(1) [1] Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß des nächsten Pachtjahres kündigen. [2] Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. [3] Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
3(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 20, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.