§ 6 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1975] | [1. Januar 1900] | 
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| § 6 | § 6 | 
| [1] Entmündigt kann werden: | [1] Entmündigt kann werden: | 
| 1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag; | 1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag; | 
| 2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt; | 2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt; | 
| 3. wer in Folge von Trunksucht oder Rauschgiftsucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet. [2] Die Entmündigung ist wiederaufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt. | 3. wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet. [2] Die Entmündigung ist wiederaufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1975]
    1§ 6.  [1] Entmündigt kann werden:
            
- 1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag;
 - 2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt;
 - 3. wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.