§ 6 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975] | [1. Januar 1900] |
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§ 6 | § 6 |
[1] Entmündigt kann werden: | [1] Entmündigt kann werden: |
1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag; | 1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag; |
2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt; | 2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt; |
3. wer in Folge von Trunksucht oder Rauschgiftsucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet. [2] Die Entmündigung ist wiederaufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt. | 3. wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet. [2] Die Entmündigung ist wiederaufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1975]
1§ 6. [1] Entmündigt kann werden:
- 1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag;
- 2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt;
- 3. wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.