§ 623 BGB. Schriftform der Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. August 2001] | 
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| § 623. Schriftform der Kündigung | § 623 | 
| Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. | Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. | 
    [1. August 2001–1. Januar 2002]
    1§ 623. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 7, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.