§ 623 BGB. Schriftform der Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2001] | [1. Januar 2001] |
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§ 623 | § 623 |
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. | Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
[1. Januar 2001–1. August 2001]
1§ 623. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2001: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.