§ 655e BGB. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [21. März 2016]
    1§ 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer. 
        
            (1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 49, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 2. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 44, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.