§ 67 BGB. Änderung des Vorstands
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [12. September 1964] | 
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| § 67. Änderung des Vorstands | § 67 | 
| (1) [1] Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. | (1) [1] Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. | 
| (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen. | (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen. | 
    [12. September 1964–1. Januar 2002]
    1§ 67. 
        
            2(1) [1] Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
        
        (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 12. September 1964: §§ 24 Nr. 4, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.