§ 67 BGB. Änderung des Vorstands
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[12. September 1964] | [1. Januar 1900] |
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§ 67 | § 67 |
(1) [1] Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. | (1) [1] Jede Änderung des Vorstandes sowie die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung oder die erneute Bestellung beizufügen. |
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen. | (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen. |
[1. Januar 1900–12. September 1964]
1§ 67.
(1) [1] Jede Änderung des Vorstandes sowie die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung oder die erneute Bestellung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.