§ 7 BGB. Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 7. Wohnsitz; Begründung und Aufhebung | § 7 |
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. | (1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. |
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. | (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. |
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. | (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 7.
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.