§ 8 BGB. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017]
1§ 8. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.

Umfeld von § 8 BGB

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