§ 718 BGB. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    Kapitel 2. Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
    [1. Januar 2024]
    1§ 718. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung. Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.