§ 729 BGB. Auflösungsgründe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 729. Auflösungsgründe.
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
  • 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
  • 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
  • 3. Kündigung der Gesellschaft;
  • 4. Auflösungsbeschluss.
(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) [1] Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
  • 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  • 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
[2] Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.