§ 8 BGB. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975] | [1. Juli 1958] |
---|---|
§ 8 | § 8 |
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. | (1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. |
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. | (2) [1] Eine minderjährige Frau, die verheiratet ist, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. [2] Das gleiche gilt für eine Frau, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. |
[1. Juli 1958–1. Januar 1975]
1§ 8.
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) [1] Eine minderjährige Frau, die verheiratet ist, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. [2] Das gleiche gilt für eine Frau, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 2, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.