§ 8 BGB. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1975] | [1. Juli 1958] | 
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| § 8 | § 8 | 
| (1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. | (1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. | 
| (2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. | (2) [1] Eine minderjährige Frau, die verheiratet ist, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. [2] Das gleiche gilt für eine Frau, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. | 
    [1. Juli 1958–1. Januar 1975]
    1§ 8. 
        
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
        
            (2) [1] Eine minderjährige Frau, die verheiratet ist, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. [2] Das gleiche gilt für eine Frau, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 2, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.