§ 8 BGB. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juli 1958] | [1. Januar 1900] | 
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| § 8 | § 8 | 
| (1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. | Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. | 
| (2) [1] Eine minderjährige Frau, die verheiratet ist, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. [2] Das gleiche gilt für eine Frau, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. | 
    [1. Januar 1900–1. Juli 1958]
    1§ 8. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.