§ 929 BGB. Einigung und Übergabe
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 929. Einigung und Übergabe | § 929 | 
| [1] Zur Übertragung des Eigenthums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind, daß das Eigenthum übergehen soll. [2] Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigenthums. | [1] Zur Übertragung des Eigenthums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind, daß das Eigenthum übergehen soll. [2] Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigenthums. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 929.  [1] Zur Übertragung des Eigenthums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind, daß das Eigenthum übergehen soll. [2] Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigenthums.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.