§ 18 BMG. Meldebescheinigung
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
| [1. Mai 2022] | [26. November 2019] | 
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| § 18. Meldebescheinigung | § 18. Meldebescheinigung | 
| (1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. [2] Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten: | (1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. [2] Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten: | 
| 1. Familienname, | 1. Familienname, | 
| 2. frühere Namen, | |
| 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, | 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,, | 
| 3. Doktorgrad, | 4. Doktorgrad, | 
| 5. Ordensname, Künstlername, | |
| 4. Geburtsdatum, | 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | 
| 5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. [3] Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln. | 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. | 
| (2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten. | (2) [1] Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. [2] Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden. | 
| (3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt. | (3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt | 
| (4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 | § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. | 
| sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend. | (4) § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gilt entsprechend. | 
    [26. November 2019–1. Mai 2022]
    1§ 18. Meldebescheinigung. 
        
            (1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. [2] Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
                
            
        
        
            3(2) [1] Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. [2] Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden.
        
        (3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
 - 2. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
 - 3. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
 - 4. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 15, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.