§ 18 BMG. Meldebescheinigung
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
| [1. November 2016] | [1. November 2015] | 
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| § 18. Meldebescheinigung | § 18. Meldebescheinigung | 
| (1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. [2] Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten: | (1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. [2] Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten: | 
| 1. Familienname, | 1. Familienname, | 
| 2. frühere Namen, | 2. frühere Namen, | 
| 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,, | 3. Vornamen, | 
| 4. Doktorgrad, | 4. Doktorgrad, | 
| 5. Ordensname, Künstlername, | 5. Ordensname, Künstlername, | 
| 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | 
| 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. | 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. | 
| (2) [1] Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung | (2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden: | 
| ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und | 1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift, | 
| 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten, | |
| 3. frühere Anschriften, | |
| 4. Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie | |
| Übermittlungssperren, enthalten darf. [2] Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden. | 5. Familienstand. | 
| (3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. | (3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. | 
| (4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. | (4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. | 
    [1. November 2015–1. November 2016]
    1§ 18. Meldebescheinigung. 
        
            (1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. [2] Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
                
        - 1. Familienname,
 - 2. frühere Namen,
 - 3. Vornamen,
 - 4. Doktorgrad,
 - 5. Ordensname, Künstlername,
 - 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
 - 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
 
            (2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden:
            
        - 1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,
 - 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
 - 3. frühere Anschriften,
 - 4. Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie
 - 5. Familienstand.
 
(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
        (4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.