§ 40 BMG. Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
    [1. Mai 2022]
    1§ 40. 2Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung. 
        
            3(1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren:
            
        - 1. die abrufberechtigte Stelle,
 - 2. die abgerufenen Daten,
 - 3. den Zeitpunkt des Abrufs,
 - 4. das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,
 - 5. den Anlass des Abrufs,
 - 6. die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und
 - 7. die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer).
 
            4(2) Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf sind
            
        - 1. zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und
 - 2. statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.
 
            5(3) Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.
        
        
            6(4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren:
            
        - 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,
 - 2. die Art der Dienstleistung,
 - 3. die abgerufenen Daten und
 - 4. den Zeitpunkt des Abrufs.
 
            7(5) [1] Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. [2] Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. [3] Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
 - 2. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. a, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
 - 3. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. b, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
 - 4. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. b, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
 - 5. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. c, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
 - 6. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. d, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
 - 7. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. e, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.