§ 40 BMG. Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. Mai 2022]
1§ 40. 2Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung.
3(1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren:
  • 1. die abrufberechtigte Stelle,
  • 2. die abgerufenen Daten,
  • 3. den Zeitpunkt des Abrufs,
  • 4. das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,
  • 5. den Anlass des Abrufs,
  • 6. die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und
  • 7. die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer).
4(2) Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf sind
  • 1. zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und
  • 2. statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.
5(3) Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.
6(4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren:
  • 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,
  • 2. die Art der Dienstleistung,
  • 3. die abgerufenen Daten und
  • 4. den Zeitpunkt des Abrufs.
7(5) [1] Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. [2] Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. [3] Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
2. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. a, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
3. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. b, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
4. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. b, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
5. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. c, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
6. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. d, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
7. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 15 Buchst. e, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.

Umfeld von § 40 BMG

§ 39a BMG. Datenbestätigung für öffentliche Stellen

§ 40 BMG. Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung

§ 41 BMG. Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise