§ 42 BMG. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. Mai 2022] | [7. April 2021] |
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§ 42. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | § 42. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln: | (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln: |
1. Familienname, | 1. Familienname, |
2. frühere Namen, | 2. frühere Namen, |
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, | 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
4. Doktorgrad, | 4. Doktorgrad, |
5. Ordensname, Künstlername, | 5. Ordensname, Künstlername, |
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, |
7. zum gesetzlichen Vertreter | 7. zum gesetzlichen Vertreter |
a) Familienname, | a) Familienname, |
b) Vornamen, | b) Vornamen, |
c) Doktorgrad, | c) Doktorgrad, |
d) Anschrift, | d) Anschrift, |
e) Geburtsdatum, | e) Geburtsdatum, |
f) Geschlecht, | f) Geschlecht, |
g) Sterbedatum sowie | g) Sterbedatum sowie |
h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52, | h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52, |
8. Geschlecht, | 8. Geschlecht, |
9. derzeitige Staatsangehörigkeiten, | 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten, |
10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, | 10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, | 11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, |
12. Einzugsdatum und Auszugsdatum, | 12. Einzugsdatum und Auszugsdatum, |
13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, | 13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, |
14. Zahl der minderjährigen Kinder, | 14. Zahl der minderjährigen Kinder, |
15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie | 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie |
16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. | 16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. |
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: | (2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: |
1. Familiennamen, | 1. Vor- und Familiennamen, |
2. frühere Namen, | |
3. Vornamen, | |
4. Geburtsdatum und Geburtsort, | 2. Geburtsdatum und Geburtsort, |
5. Geschlecht, | 3. Geschlecht, |
6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, | 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift, | 5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, |
8. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie | 6. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie |
9. Sterbedatum. | 7. Sterbedatum. |
(3) [1] Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. [2] Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. [3] § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. [4] Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. | (3) [1] Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. [2] Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. [3] § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. [4] Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. |
(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend. | (4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend. |
(4a) [1] Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. [2] Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. [3] Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben. | (4a) [1] Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. [2] Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. [3] Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben. |
(5) [1] Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. [2] Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde. | (5) [1] Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. [2] Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde. |
[7. April 2021–1. Mai 2022]
1§ 42. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
- 1. Familienname,
- 2. frühere Namen,
- 23. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4. Doktorgrad,
- 5. Ordensname, Künstlername,
- 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7. zum gesetzlichen Vertreter
- 8. Geschlecht,
- 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 411. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 14. Zahl der minderjährigen Kinder,
- 515. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
- 16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
(3) [1] Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. [2] Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 7[3] § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 8[4] Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.
(4a) [1] Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. [2] Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. 9[3] Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 3. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 4. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 10, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
- 5. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 6. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 7. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 26 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 8. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 26 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 9. 27. Juni 2020: Artt. 82, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.
- 10. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 26 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.