§ 42 BMG. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
| [26. November 2019] | [1. November 2016] | 
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| § 42. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | § 42. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | 
| (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln: | (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln: | 
| 1. Familienname, | 1. Familienname, | 
| 2. frühere Namen, | 2. frühere Namen, | 
| 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, | 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, | 
| 4. Doktorgrad, | 4. Doktorgrad, | 
| 5. Ordensname, Künstlername, | 5. Ordensname, Künstlername, | 
| 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | 
| 7. zum gesetzlichen Vertreter | 7. zum gesetzlichen Vertreter | 
| a) Familienname, | a) Familienname, | 
| b) Vornamen, | b) Vornamen, | 
| c) Doktorgrad, | c) Doktorgrad, | 
| d) Anschrift, | d) Anschrift, | 
| e) Geburtsdatum, | e) Geburtsdatum, | 
| f) Geschlecht, | f) Geschlecht, | 
| g) Sterbedatum sowie | g) Sterbedatum sowie | 
| h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52, | h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52, | 
| 8. Geschlecht, | 8. Geschlecht, | 
| 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten, | 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten, | 
| 10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, | 10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, | 
| 11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, | 11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, | 
| 12. Einzugsdatum und Auszugsdatum, | 12. Einzugsdatum und Auszugsdatum, | 
| 13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, | 13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, | 
| 14. Zahl der minderjährigen Kinder, | 14. Zahl der minderjährigen Kinder, | 
| 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie | 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie | 
| 16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. | 16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. | 
| (2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: | (2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: | 
| 1. Vor- und Familiennamen, | 1. Vor- und Familiennamen, | 
| 2. Geburtsdatum und Geburtsort, | 2. Geburtsdatum und Geburtsort, | 
| 3. Geschlecht, | 3. Geschlecht, | 
| 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, | 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, | 
| 5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, | 5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, | 
| 6. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie | 6. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie | 
| 7. Sterbedatum. | 7. Sterbedatum. | 
| (3) [1] Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. [2] Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. [3] § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. [4] Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. | (3) [1] Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. [2] Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. [3] Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. | 
| (4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend. | (4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend. | 
| (4a) [1] Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. [2] Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. [3] Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben. | (4a) [1] Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. [2] Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. [3] Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben. | 
| (5) [1] Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. [2] Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde. | (5) [1] Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. [2] Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde. | 
    [1. November 2016–26. November 2019]
    1§ 42. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. 
        
            (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
            
        - 1. Familienname,
 - 2. frühere Namen,
 - 23. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
 - 4. Doktorgrad,
 - 5. Ordensname, Künstlername,
 - 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
 - 7. zum gesetzlichen Vertreter
 - 8. Geschlecht,
 - 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
 - 10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
 - 11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
 - 12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
 - 13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
 - 14. Zahl der minderjährigen Kinder,
 - 415. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
 - 16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
 
            (2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
            
        
        
            (3) [1] Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. [2] Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. [3] Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
        
        (4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.
        
            (4a) [1] Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. [2] Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. [3] Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
        
        
            (5) [1] Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. [2] Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
 - 2. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
 - 3. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
 - 4. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
 - 5. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.