§ 98 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
| [1. Januar 1984] | [1. Januar 1977] | 
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| § 98 | § 98 | 
| (1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand. | (1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand. | 
| (2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist in den Ruhestand zu versetzen | (2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist in den Ruhestand zu versetzen | 
| 1. bei dauernder Dienstunfähigkeit, | 1. bei dauernder Dienstunfähigkeit, | 
| 2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat; § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß. | 2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat; § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß. | 
| (3) [1] Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. [2] Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben[.] [3] [E]ntsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung. | (3) [1] Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. [2] Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben[.] [3] [E]ntsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung. | 
| (4) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. | (4) §§ 70 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. | 
    [1. Januar 1977–1. Januar 1984]
    1§ 98. 
        
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand.
        
            (2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist in den Ruhestand zu versetzen
            
        - 1. bei dauernder Dienstunfähigkeit,
 - 2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat; § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.
 
            (3) [1] Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. 2[2] Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben[.] 3[3] [E]ntsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Dezember 1970/25. Dezember 1970: Artt. 1 Nr. 23, 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970.
 - 2. 3. Februar 1971: Artt. 4, 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970, Bekanntmachung vom 3. Februar 1971.
 - 3. 3. Februar 1971: Artt. 4, 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970, Bekanntmachung vom 3. Februar 1971.
 - 4. 1. Januar 1977: §§ 96 Abs. 1 Nr. 1, 109 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976.