§ 98 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[3. Februar 1971][22. Dezember 1970/25. Dezember 1970]
§ 98 § 98
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand. (1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand.
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist in den Ruhestand zu versetzen (2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist in den Ruhestand zu versetzen
1. bei dauernder Dienstunfähigkeit, 1. bei dauernder Dienstunfähigkeit,
2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat; § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß. 2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat; § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) [1] Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. [2] Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben[.] [3] [E]ntsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung. (3) [1] Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. [2] Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben; entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
(4) § 86 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. (4) § 86 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
[22. Dezember 1970/25. Dezember 1970–3. Februar 1971]
1§ 98.
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand.
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist in den Ruhestand zu versetzen
  • 1. bei dauernder Dienstunfähigkeit,
  • 2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat; § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) [1] Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. [2] Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben; entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
(4) § 86 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 22. Dezember 1970/25. Dezember 1970: Artt. 1 Nr. 23, 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970.

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