§ 11 BauGB. Städtebaulicher Vertrag
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
    [1. Juli 1987–1. Januar 1998]
    1§ 11. Genehmigung und Anzeige des Bebauungsplans. 
        
(1) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; andere Bebauungspläne sind der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen.
        (2) Für die Genehmigung von Bebauungsplänen ist § 6 Abs. 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
        
            (3) [1] Ist ein Bebauungsplan anzuzeigen, hat die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. [2] Der Bebauungsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, daß sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 15, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.