§ 11 BauGB. Städtebaulicher Vertrag
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Januar 1977] | [29. Juni 1961] | 
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| § 11. Genehmigung des Bebauungsplanes | § 11. Genehmigung des Bebauungsplanes | 
| [1] Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. […] [2] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. [3] Die Genehmigung kann auch unter der Auflage erteilt werden, daß der Bebauungsplan durch Festsetzungen nach § 9a ergänzt wird. | [1] Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Sie kann räumliche und sachliche Teile des Bebauungsplanes vorweg genehmigen. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. | 
    [29. Juni 1961–1. Januar 1977]
    1§ 11. Genehmigung des Bebauungsplanes.  [1] Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Sie kann räumliche und sachliche Teile des Bebauungsplanes vorweg genehmigen. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.