§ 124 BauGB. Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
    [1. Juli 1987–1. Mai 1993]
    1§ 124. Erschließungsvertrag, städtebaulicher Vertrag. 
        
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen.
        (2) Die Zulässigkeit anderer Verträge, insbesondere zur Durchführung von städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, bleibt unberührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 96, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.