§ 124 BauGB. Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Juni 1961]
§ 124. Grundsätze für die Durchführung der Erschließung § 124. Grundsätze für die Durchführung der Erschließung
Der Bundesminister für [Raumordnung, Bauwesen und Städtebau] wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien über die städtebaulichen Grundsätze der Erschließung aufzustellen. Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien über die städtebaulichen Grundsätze der Erschließung aufzustellen.
[29. Juni 1961–1. Januar 1977]
1§ 124. Grundsätze für die Durchführung der Erschließung. Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien über die städtebaulichen Grundsätze der Erschließung aufzustellen.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 124 BauGB

§ 123 BauGB. Erschließungslast

§ 124 BauGB. Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

§ 125 BauGB. Bindung an den Bebauungsplan