§ 124 BauGB. Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977] | [29. Juni 1961] |
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§ 124. Grundsätze für die Durchführung der Erschließung | § 124. Grundsätze für die Durchführung der Erschließung |
Der Bundesminister für [Raumordnung, Bauwesen und Städtebau] wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien über die städtebaulichen Grundsätze der Erschließung aufzustellen. | Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien über die städtebaulichen Grundsätze der Erschließung aufzustellen. |
[29. Juni 1961–1. Januar 1977]
1§ 124. Grundsätze für die Durchführung der Erschließung. Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien über die städtebaulichen Grundsätze der Erschließung aufzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.